Mobile Tankanlagen, Diesellager im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb bzw. eine Eigenverbrauchs-Dieseltankstelle sind in vielen Fällen sinnvoll, um einen optimalen Betriebsablauf und eine schnelle und flexible Versorgung mit Kraftstoff für die Traktoren und Maschinen zu ermöglichen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei Dieselkraftstoff um ein Gefahrgut handelt, sodass zum Diesel lagern Vorschriften bestehen, die eingehalten werden müssen. Denn wird Diesel im Alltag nicht vorschriftsmäßig gehandhabt, kann es zu Unfällen, Verschmutzungen der Umwelt und auch zu Gefährdung der Gesundheit von Personen kommen.
Welche Regelungen müssen bei mobilen Tankanlagen und der Lagerung von Diesel beachtet werdenDie rechtlichen Vorschriften zur Diesellagerung sollen dies verhindern und sind daher unbedingt einzuhalten. Jeder, der Dieselkraftstoff lagert, transportiert oder generell handhabt, muss sich darüber entsprechend informieren.
In diesem Artikel geben wir Ihnen lediglich allgemeine Hinweise. Gültig sind stets die aktuellen rechtlichen Vorschriften, über die Sie sich bitte auf dem Laufenden halten!
Diesellagerung in der Landwirtschaft bzw. Stationäre Tankanlagen für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb unterliegen verbindlichen Rechtsvorschriften. Grundlegend ist dabei die Einstufung von Dieselkraftstoff als wassergefährdender Stoff der Wassergefährdungsklasse WGK 2 („deutlich wassergefährdend“). Während die Regelungen für die Beschaffenheit der Anlagen früher Ländersache waren, wurden die Vorschriften 2017 bundeseinheitlich zusammengefasst in der AwSV, der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“. Dabei bezieht sich die AwSV ausschließlich auf stationäre Tankanlagen, also nicht auf die mobilen Tankanlagen.
§ 17 AwSV regelt die Grundsatzanforderungen an die betroffenen Anlagen. Sie müssen so beschaffen und betrieben werden, dass
Die Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig.
Entsprechende Dieseltanks, die sich stets an den aktuellen Richtlinien orientieren, bieten wir Ihnen bei Duraplas.
Weiterhin sind im AwSV die Vorgaben zur Anzeigepflicht, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Fachbetriebspflicht und Prüfung geregelt. Besondere Anforderungen entstehen, wenn eine Anlage im Wasserschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet betrieben wird.
Bitte informieren Sie sich beim Betrieb Ihrer eigenen Diesellagerung oder der stationären Diesel Hoftankstelle über aktuelle Vorschriften!
Mobile Tankanlagen für Dieselkraftstoff unterliegen den nationalen und internationalen Gefahrgutverordnungen zum Gefahrguttransport Diesel.
National
National gilt heute die GGVSEB, die „Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt“. Sie hat 2009 die früheren Verordnungen GGVS „Gefahrgutverordnung Straße“ und GGVSE „Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn“ abgelöst bzw. in sich aufgenommen.
International
International gilt das ADR, das „Accord européen relativ au transport international des marchandises Dangereuses par Route“, auf Deutsch übersetzt: „Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“.
Grundsätzlich sind für den Gefahrguttransport in der Landwirtschaft nur bauartgeprüfte und zugelassene Behälter einsetzbar. Insbesondere Tankwagen, Tankcontainer oder Verpackungen inkl. der sogenannten IBC (Intermediate Bulk Container). Entsprechende Mobile Diesel-Tankanlagen finden Sie auch bei Duraplas.
Mobile Tankanlagen werden durch die Gefahrgutverordnung als IBC oder Großpackmittel eingestuft. Sie benötigen keine spezifische Transportgenehmigung. Dennoch sind die Auflagen für den Gefahrguttransport per IBC auch für mobile Tankstellen mit Vorschriften gültig:
Gemäß ADR sind für den Transport von Kraftstoffen Höchstmengen festgelegt, die man ohne speziellen Gefahrgutschein befördern darf.
Für Dieselkraftstoff gilt eine Höchstmenge von 1.000 Litern. Soll gleichzeitig zum Beispiel auch Benzin transportiert werden, darf eine Obergrenze von 1.000 Transportpunkten nicht überschritten werden.
Diese Transportpunkte berechnen sich aus der Beförderungskategorie der Kraftstoffe:
Berechnungsbeispiel: 500 Liter Diesel und 100 Liter Benzin sollen transportiert werden.
500 Liter Diesel x1 = 500 Transportpunkte
100 Liter Benzin x3 = 300 Transportpunkte
gesamt: 800 Transportpunkte
→ Die Menge kann somit nach ADR ohne speziellen Gefahrgutschein transportiert werden.
Die Vorschriften
im landwirtschaftlichen Betrieb sind nicht immer einfach.
Darüber hinaus werden die Vorschriften immer wieder überarbeitet und zum Beispiel nach technischen Erkenntnissen und Neuerungen aktualisiert. Halten Sie sich unbedingt über die aktuellen Vorschriften auf dem Laufenden, da Verstöße grundsätzlich und nicht zuletzt bei schwerwiegenden Folgen durch Unfälle oder Verschmutzungen empfindliche Strafen nach sich ziehen können!
Weitere Informationen zur richtigen Lagerung und Verwendung von Dieselkraftstoff im landwirtschaftlichen Betrieb finden Sie auch in unserem Diesellagerung Informationsartikel.